EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Published on 2020-10-06 | Archived on 2024-02-07
Mit dem EuGH-Urteil bleibt es zwar bei einem Verbot pauschaler Vorratsdatenspeicherung. Doch es gibt Ermittlern auch neue Befugnisse. Das könnte die Diskussion in Deutschland neu entfachen.
Die Luxemburger Richter bleiben grundsätzlich bei ihrer Rechtsprechung. Das Sammeln persönlicher Telefon- und Internetdaten ohne Anlass, ohne Unterschied, auf Vorrat ist verboten.
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wird jetzt die nationale Sicherheit eines EU-Mitgliedsstaates ernsthaft bedroht, dann darf er eine Vorratsdatenspeicherung anordnen.
Damit hat der EuGH seine radikal datenschützerische Rechtsprechung von vor vier Jahren etwas aufgeweicht. 2016 hatte er die anlasslose Vorratsdatenspeicherung verboten. Zu groß sei die Gefahr, dass alle Bürgerinnen und Bürger komplett durchleuchtet würden.
Viele EU- Staaten hatten sich damals beschwert. Wenn sie keinen Zugriff auf Internet- und Telefondaten Verdächtiger nehmen dürften, erschwere das die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Bekämpfung von Terror. Der Druck mancher Länder auf das höchste Gericht der EU muss stark gewesen sein.
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